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Was nach dem
Wirtschaftsfachwirt
kommt

Das Zeugnis liegt im Briefkasten – und plötzlich ist die Frage nicht mehr, wie man besteht, sondern was man damit anfängt. Drei Wege bauen unmittelbar auf dem Abschluss auf, und bei allen dreien rechnet er sich an. Hier steht, was dafür jeweils gilt und wo du Verbindliches erfährst.

Drei Wege, nicht alle Wege

Nach einem Fortbildungsabschluss steht einem vieles offen, und eine vollständige Liste hülfe niemandem – sie wäre lang, unübersichtlich und für die meisten Punkte unzutreffend. Diese Seite beschränkt sich deshalb auf die drei Wege, bei denen der Geprüfte Wirtschaftsfachwirt selbst etwas bewirkt: Er verkürzt die Ausbilder-Eignungsprüfung, er öffnet die Zulassung zum Geprüften Betriebswirt, und er zählt beim Hochschulzugang ohne Abitur.

Für alles Weitere – Stellenwechsel, Spezialisierungen, Branchenwege – gibt es keine Regel, die man aufschreiben könnte, und wir tun nicht so, als gäbe es sie.

Ausbildereignung: die halbe Prüfung ist schon geschafft

Wer selbst ausbilden will, braucht den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung – landläufig „der Ausbilderschein". Die Prüfung dafür besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, und beide müssen mindestens ausreichend sein.4

Den schriftlichen Teil hast du hinter dir

Wer die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung befreit.1 Das ist der Teil, der sonst drei Stunden dauert und fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern umfasst.5

Was noch fehlt

Der praktische Teil: eine berufstypische Ausbildungssituation, die du präsentierst oder tatsächlich durchführst, dazu ein Fachgespräch darüber. Beides zusammen dauert höchstens 30 Minuten, die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten.6

Die Verordnung zum Wirtschaftsfachwirt sieht dafür einen eigenen Weg vor: Wer die handlungsspezifischen Qualifikationen erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine zusätzliche Prüfung beantragen. Sie besteht aus der Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch; die Konzeption ist vorab schriftlich einzureichen, die praktische Prüfung soll höchstens 30 Minuten dauern.2 Wer sie besteht, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen und bekommt das Zeugnis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung.3

Bekannt kommt dir das vor

Präsentation plus Fachgespräch, höchstens 30 Minuten – dasselbe Format wie beim Fachgespräch der HQ-Prüfung. Wer das hinter sich hat, weiß, worauf es ankommt.

Auch die Ausbildereignung ist zweimal wiederholbar

Eine nicht bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung kann innerhalb eines Prüfungsverfahrens zweimal wiederholt werden; ein bestandener Teil kann angerechnet werden.4

Geprüfter Betriebswirt – und der Fachwirt ist der Schlüssel

Der Geprüfte Betriebswirt ist die Stufe über dem Fachwirt. Seit 2020 trägt der Abschluss den Zusatz Master Professional in Business Management und ist damit ausdrücklich der dritten beruflichen Fortbildungsstufe zugeordnet.8 Ein Hochschulmaster ist er nicht – es ist ein Abschluss der beruflichen Bildung, der dieselbe Höhe kennzeichnet.

Zugelassen wirst du mit dem Fachwirt – ohne weitere Berufspraxis

Die Verordnung nennt als ersten Zulassungsweg eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die zu einem Abschluss mit der Bezeichnung Fachwirt führt.7 Der Geprüfte Wirtschaftsfachwirt ist genau das. Zusätzliche Berufspraxis verlangt die Verordnung auf diesem Weg nicht – anders als etwa nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss, wo ein Jahr dazukommt.

Was wir hier bewusst nicht schreiben

Prüfungsaufbau, Handlungsbereiche und Bearbeitungszeiten des Betriebswirts stehen in einer eigenen Verordnung mit eigener Systematik. Sie hier zu verkürzen hieße, sie falsch wiederzugeben – wer so weit ist, liest sie besser im Original oder fragt bei seiner IHK nach.

Studium ohne Abitur – möglich, aber Ländersache

Ein Fortbildungsabschluss wie der Wirtschaftsfachwirt öffnet den Weg an die Hochschule, auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife. Die Kultusministerkonferenz hat sich 2009 darauf verständigt, dass Inhaber beruflicher Aufstiegsfortbildungen die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten – bei Fortbildungsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz unter der Voraussetzung, dass die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.9

Hier hört die bundesweite Regel auf

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz ist eine Verständigung der Länder, kein Bundesgesetz. Verbindlich ist das Hochschulgesetz deines Bundeslandes und die Zulassungsordnung der Hochschule, an die du willst. Und dort weichen die Einzelheiten voneinander ab:

  • ob der Zugang allgemein gilt oder auf fachlich verwandte Studiengänge beschränkt ist
  • ob ein Beratungsgespräch, ein Eignungsverfahren oder ein Probestudium verlangt wird
  • wie viel aus der Fortbildung auf das Studium angerechnet wird

Eine allgemeingültige Antwort gibt es deshalb nicht, und wer dir eine gibt, hat entweder dein Bundesland nicht geprüft oder deine Hochschule nicht. Die verlässliche Auskunft kommt von der Studienberatung der Hochschule, an die du willst.

Wo du Verbindliches erfährst

Diese Seite ordnet ein und nennt die Fundstellen. Entscheiden können darüber drei Stellen, und keine davon sind wir.

Deine IHK

Für die Ausbildereignung und den Geprüften Betriebswirt: Zulassung, Anmeldung, Termine und die Frage, was aus deinem Zeugnis angerechnet wird.

Die Hochschule

Für das Studium: Die Studienberatung sagt dir, ob dein Abschluss reicht, ob ein Eignungsverfahren dazukommt und was angerechnet wird.

Das Landesrecht

Für den Hochschulzugang gilt das Hochschulgesetz deines Bundeslandes. Es steht über jeder Empfehlung und über jeder Auskunft aus dem Netz.

Häufige Fragen

Bin ich mit dem Wirtschaftsfachwirt automatisch Ausbilder?

Nein, aber du bist einen Schritt davor. Wer die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung befreit. Es fehlt dann noch der praktische Teil – eine Ausbildungssituation, die du präsentierst oder durchführst, dazu ein Gespräch darüber. Erst damit ist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen.

Brauche ich für den Geprüften Betriebswirt zusätzliche Berufspraxis?

Nach der Verordnung nicht: Wer eine Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz mit der Abschlussbezeichnung Fachwirt bestanden hat, erfüllt die Zulassungsvoraussetzung damit bereits. Zusätzliche Berufspraxis verlangt die Verordnung nur auf den anderen Zugangswegen, etwa nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss.

Komme ich mit dem Wirtschaftsfachwirt ohne Abitur an die Hochschule?

In aller Regel ja – aber verbindlich geregelt ist das nicht bundesweit, sondern im Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes und in der Zulassungsordnung der einzelnen Hochschule. Die Kultusministerkonferenz hat 2009 empfohlen, Inhabern beruflicher Aufstiegsfortbildungen die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu geben; wie das umgesetzt ist, unterscheidet sich je Land. Frag deshalb bei der Hochschule nach, an die du willst.

Was ist der Master Professional in Business Management?

Das ist der Zusatz zur Abschlussbezeichnung des Geprüften Betriebswirts. Er kennzeichnet die dritte berufliche Fortbildungsstufe und macht nach außen sichtbar, auf welcher Höhe der Abschluss liegt. Ein Hochschulmaster ist es nicht – es ist ein Abschluss der beruflichen Bildung.

Noch mitten in der Prüfungsvorbereitung?

Fachwirt Hero bereitet auf den Geprüften Wirtschaftsfachwirt vor – auf den Betriebswirt, die Ausbildereignung oder ein Studium nicht. Falls du noch mitten in der Prüfung steckst und hier nur vorausgeschaut hast: Die Übersicht über die Prüfungsteile ist der Ort dafür. Und wenn jemand in deinem Kurs noch davorsteht, ist die App kostenlos zu haben.

Fundstellen und Quelle

Diese Seite stützt sich auf drei Rechtsquellen und einen Beschluss der Kultusministerkonferenz: die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (WFachwPrV) vom 26. August 2008, zuletzt geändert am 9. Dezember 2019, die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 und die Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung vom 18. Dezember 2020. Der Hochschulzugang ist bundesweit nicht geregelt – dort gilt Landesrecht.

  1. § 11 Abs. 2 Satz 1 WFachwPrV – wer den Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung befreit.
  2. § 11 Abs. 1 WFachwPrV – zusätzliche Prüfung aus Präsentation oder praktischer Durchführung einer Ausbildungssituation und Prüfungsgespräch; Konzeption vorab schriftlich; höchstens 30 Minuten; bestanden bei mindestens ausreichenden Leistungen.
  3. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 WFachwPrV – Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten; Zeugnis nach § 5 AEVO.
  4. § 4 Abs. 1 AEVO – Prüfung aus schriftlichem und praktischem Teil, jeder mindestens ausreichend; innerhalb eines Prüfungsverfahrens zweimal wiederholbar, bestandener Teil anrechenbar.
  5. § 4 Abs. 2 AEVO – schriftlich fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern; die Prüfung soll drei Stunden dauern.
  6. § 4 Abs. 3 AEVO – praktischer Teil aus Präsentation einer Ausbildungssituation und Fachgespräch, insgesamt höchstens 30 Minuten; die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten; statt der Präsentation ist die praktische Durchführung möglich.
  7. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung – Zulassung mit einer nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegten Prüfung, die zu einem Abschluss mit der Bezeichnung Fachwirt führt, zusätzlich zu den Anforderungen des § 53d des Berufsbildungsgesetzes.
  8. § 2 Abs. 1 derselben Verordnung – Abschlussbezeichnung „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz", dritte berufliche Fortbildungsstufe.
  9. Kultusministerkonferenz, Beschluss vom 6. März 2009: allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für berufliche Aufstiegsfortbildungen ab mindestens 400 Unterrichtsstunden. Umgesetzt wird er im Hochschulrecht der Länder.

Die Verordnungen sind im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de nachzulesen, der Beschluss der Kultusministerkonferenz auf kmk.org.

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